Unterstützungsmaßnahmen für BBT

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Unterstützungsmaßnahmen für BBT

1. Unterstützungsmaßnahmen für BBT

a. Nach wie vor aktuell ist der Härtefall-Fonds: seit 16. November kann Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds für das achte „Corona-Monat“ (von 16. Oktober bis 15. November) beantragt werden.
Es kann nun für bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 Unterstützung beantragt werden (früher nur für bis zu sechs!).
Abgrenzung zu anderen Förderungen: Fixkostenzuschuss, Lockdown-Umsatzersatz und Investitionsprämie sind keine Umsatzerlöse (Kennzahl 9040/9050) und keine Nebeneinkünfte und daher im HFF-Antrag nicht anzugeben.

b. Fixkostenzuschuss „800.000“: nach dem Fixkostenzuschuss I gibt es nun auch den Fixkostenzuschuss II. Nun sind bereits ab 30% Umsatzausfall Beantragungen möglich. Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein. Informationen siehe auch beigefügtes Factsheet bzw. www.fixkostenzuschuss.at.

c. Umsatzersatz: einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz können Antragsteller im Zeitraum vom 6. November 2020 bis 15. Dezember 2020 einreichen, wenn sie direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind (siehe Liste besonders betroffene Branchen). Als Betrachtungszeitraum gilt der 3. November 2020 bis 06. Dezember 2020. Informationen dazu unter www.umsatzersatz.at. Derzeit gelten BBT-Betriebe laut Definition als nicht direkt betroffen, laut uns vorliegenden Informationen haben jedoch schon einige BBT-Betriebe Umsatzersatz erhalten. Daher kann nur geraten werden, jedenfalls einen Antrag zu stellen. Für nicht direkt betroffene Branchen wird derzeit ein erweiterter Umsatzersatz verhandelt.

Betreffend Zuordnung zu ÖNACE-Codes gilt derzeit folgendes:
Für die Beantragung des Umsatzersatzes über FinanzOnline wird die ÖNACE im Formular nicht benötigt, da diese der Finanzverwaltung vorliegt und nach dem Versand des Antrags automatisationsunterstützt überprüft wird. Sollte bei der Überprüfung ein unplausibles Ergebnis herauskommen, wird das Unternehmen direkt von der COFAG (Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) kontaktiert.

Infos dazu finden Sie auch auf: Umsatzersatz: Übersicht zur neuen Richtlinie – news.wko.at

Sollte das Unternehmen von der COFAG kontaktiert werden, dann gibt es folgende Möglichkeiten den eigenen ÖNACE Code festzustellen:

– Klassifikationsmitteilung von Statistik Austria (dem Unternehmen wird der ihm zugewiesene ÖNACE Code durch die Klassifikationsmitteilung postalisch bekanntgegeben)
Webformular bei Statistik Austria
Webformular Unternehmens Portal
– E-Mail an Statistik Austria: KLM@statistik.gv.at
– Fax an Statistik Austria: +43 (1) 71128-7053
– Hotline Statistik Austria: +43 (1) 71128-8686: die Hotline ist zur Zeit teilweise überlastet, daher bitte bei Bedarf eine der oben genannten Kontaktmöglichkeiten verwenden!

Die Struktur der ÖNACE finden Sie in der Klassifikationsdatenbank bei Statistik Austria. Wichtig ist, die Struktur der ÖNACE 2008 unter dem Punkt „Wirtschaftszweige“ zu verwenden, da dies die derzeit gültige Version der ÖNACE ist.
(Hinweis: trotz möglicher Zuordnung zu gelisteten ÖNACE-Codes ist u.U. derzeit kein Umsatzersatz möglich, weil BBT nicht direkt betroffene Branche. Für diese wird momentan ein erweitertter Umsatzersatz verhandelt!)

2) Lehrberuf Veranstaltungstechnik Neu

In der letzte Woche stattgefundenen Sitzung des Bundesberufsausbildungsbeirates BBAB wurde der Lehrberuf (mit der von der Bundesinnung gemeinsam mit der ÖTHG usw. gemeinsam erstellten Ausbildungsordnung) behandelt. Die Arbeitnehmerseite erbat sich jedoch noch die Möglichkeit, den Vorschlag in ihren Reihen nochmals durchzubesprechen. Somit ist zu erwarten, dass es in der nächsten Sitzung des BBAB zu einem Beschluss kommt.

2020-12-02T08:43:39+00:00

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